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Mein Accord CG8 Xenon und EB


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Einstiegsbeleuchtung in den Aussenspiegel;

1. Leitungen direkt von Deckenbeleuchtung + und - ??

2. Leitungen haste du verlegt ohne Türenverkleidung zu demontieren?? wie genao??

 

:)) Es sieht einfach geil aus.... :repekt::repekt:

habe soben bei Ebay Leds bestellt möcht auch einabauen.

:wall: ich musste immer Morgens früh raus auch noch nicht beleuchte Parkplatz. sowas sieht geilaus auch nocht hilfreich. bin mal gespannt was der TÜV Prüfer sagt müsste zum März zum TÜV. erlaubt ???

 

 

 

mfg

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Wollte nur mal danke sagen für die tolle Anleitung :wink:

"Although it’s true I had thought it would have been better to put a larger engine, the moment I drove the “little” NSX, all the benchmark cars–Ferrari, Porsche, Lamborghini–I had been using as references in the development of my car vanished from my mind."

 

Gordon Murray

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Der Tüv darf das nicht beanstanden -die einstiegsbeleuchtung, denn 1. es Leuchtet nur beim entriegeln und bei offener Tür, da dieses nicht während der Fahrt passieren kann ist dieses Legitim und Legal 2. es ändert sich nichts an den Fahrzeugabmaße und Fahreigenschaften, deswegen bedarf es keiner eintragung

3. Ford baut diese serienmäßig

 

Also alles Problemlos

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§?

jede beleuchtung am fahrzeug muss mit einem e-prüfzeichen versehen sein...

 

muss mir mal die leuchten unten in den aussenspiegeln und in den griffmulden bei den bmws usw anschaun... ob da n e is?!

H22A7 , ATR Getriebe , ohne Klima (-17kg) , Fensterheber hinten raus (-2,5kg) ,
ExedyStage1 Clutch Fidanza Flywheel (-6kg), ATR Hupen verbaut (-0,5kg),
ATR Kupplungsbetätigung (-1,5kg), Getriebeschaltarm erleichtert (-0,5kg),
ATR Schalthebel verbaut (-0,8kg), Teil-Auspuffisolierung entfernt (-1kg),
ATR Bremssattelhalter (+0,4kg), 300x28 Scheiben (+ca2kg),
Bitumen fast restlos entfernt (-8,7kg) === 1187kg Leergewicht

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  • 3 Wochen später...

Dies Gilt für die Beleuchtung der für den straßenverkehr zur Auleuchtung, wo eventuell Verkehrsteilnehmer wärend einer Fahrt geblendet oder gefährdet werden können -die E nummer steht nur für ein Prüfverfahren, das soetwas verhindert oder hast du eine E-Nummer auf deiner inneraumleuchte ?? oder die Endstufen die sich jeder einbaut, mit dieser hervorragenden Beleuchtung -die Sogar WÄHREND der fahrt Leuchtet, hat die eine E-nummer??, Guck mal nach, also mein Wagen hat letzte Woche Tüv bekommen -keine Beanstandungen.

Es wird hier immer alles Heißer gekocht als es gegessen wird

man muss sogar vor Fahrtantritt einmal die Hupe Prüfen -machst du das

 

Diese beleuchtungsart wird als Innraumlicht in der StVZO geführt

 

Hier nochmehr Rechtliches zu dem Thema Beleuchtungen am und im Fahrzeug.

 

 

Das Thema lichttechnische Einrichtungen wurde und wird immer wieder hinreichend diskutiert.

 

Um es vorweg zu nehmen. Es geht hier nicht um Sinn oder Unsinn von Vorschriften und deren Auslegung hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen. Ich möchte hier auch keine Wertung vornehmen, ob ein polizeiliches Einschreiten erforderlich ist oder nicht. Mein Anliegen ist es lediglich den aktuellen Rechtsstand zu verdeutlichen und etwas Aufklärungsarbeit zu leisten. Dabei ist dies keine rechtsverbindliche Ausarbeitung, sondern spiegelt lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wider.

 

Ausgangspunkt ist die Diskussion über die Zulässigkeit verschiedenfarbiger Innenbeleuchtungen. Hier wird immer wieder diskutiert, was zulässig ist und was nicht.

Da auch ich das Rad nicht ein zweites Mal erfinden kann, stütze ich mich auf:

 

1. StVZO

2. Hentschel 38. Auflage

 

Bei der Interpretation von Vorschriften ist es immer zweckmäßig, nach dem Sinngehalt zu fragen. Also, was hat der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 49 a StVZO bezwecken wollen, was wollte er regeln?

 

Im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Innenbeleuchtungen beziehen sich die Diskussionsteilnehmer zumeist auf §49a Abs. 1 StVZO.

 

Vorab, Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. §49a StVZO.

 

 

(§49 a Lichttechnische Einrichtungen - allgemeine Grundsätze Abs. 1 (Auszug))

"An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27.07.1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10.12.1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein."

 

 

Erläuterung:

In § 49 a StVZO werden zunächst die allgemeinen Grundsätze über lichttechnische Einrichtungen festgelegt. In Abs. 1 wird dabei zwischen vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen unterschieden. Wer andere, als die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen anbringt, handelt nach § 69 a Abs. 3 Nr. 18 StVZO ordnungswidrig. Ein Verstoß ist mit 20 € bußgeldbewehrt (BKat 221.2). Dabei ist es dann auch völlig unerheblich, ob eine EG-Betriebserlaubnis oder eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt.

 

Anders verhält es sich bei den speziellen nationalen Bau- und Betriebsvorschriften. Da diese keine Anwendung auf Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis finden, kann auch kein Verstoß gegen die einschlägigen Bau- und Betriebsvorschiften der StVZO vorliegen. Hier liegt dann ein Verstoß gegen § 49 a StVZO und bei einer Gefahrenerhöhung (Erhöhung der Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO) ein tateineitlicher Verstoß gegen § 30 StVZO vor.

 

Um nun aber zu klären, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 49 a Abs. 1 StVZO vorliegt, sind die Fragen zu beantworten, welche lichttechnischen Einrichtungen vorgeschrieben sind, welche für zulässig erklärt wurden und was unter dem Begriff der "lichttechnischen Einrichtungen" i. S. d. § 49 a StVZO zu verstehen ist.

 

Die vorgeschriebenen nationalen lichttechnischen Einrichtungen sind den folgenden Paragrafen zu entnehmen (nicht ins Detail gehende Zusammenstellung!):

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,

 

§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten - Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite

 

§51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge

 

§51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m

 

§51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 17 StVO

 

§52 a Rückfahrscheinwerfer

 

§53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,

 

§53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für Krafträder

 

§53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen

 

§53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 60 km/h bbH

 

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

 

§60 Abs. 4 Beleuchtungseinrichtung an Kennzeichen

Darüber hinaus sind folgende lichttechnische Einrichtungen für zulässig, aber nicht für vorgeschrieben erklärt worden:

§51 a Abs. 3 seitliche Kenntlichmachung - Gestattet die Anbringung seitlicher Kenntlichmachung für Fahrzeuge, für die sie nicht vorgeschrieben ist

 

§51 b Umrissleuchten - Neben den oben aufgeführten Fahrzeugen dürfen auch Fahrzeuge mit mehr als 1,80 m und nicht mehr als 2,10 m Breite mit Umrissleuchten ausgerüstet werden.

 

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

 

§53 c Tarnleuchten

Hinzu kommen weitere zulässige lichttechnische Einrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften z. B der BOKraft als zulässig erklärt wurden, wie das beleuchtete Taxischild und die Zielanzeigen an KOM.

 

Wichtiger Hinweis:

Neben den hier aufgelisteten nationalen Vorschriften, sind natürlich auf Fahrzeuge mit EG-Zulassung die einschlägigen EG-Vorschriften analog anzuwenden. Es würde zu weit führen, alle Vorschriften explizit aufzuführen. Beispielhaft seien genannt:

76/761/EWG für Scheinwerfer

76/758/EWG für Begrenzungsleuchten, seitliche Kenntlichmachung und Umrissleuchten

77/540/EWG für Parkleuchten

77/539/EWG für Rückfahrscheinwerfer

Alle hier aufgelisteten lichttechnischen Einrichtungen sind außen am Fahrzeug angebracht. Bereits dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass § 49 a StVZO ausschließlich die lichttechnischen Einrichtungen erfasst, deren Lichtaustrittsöffnungen nach außen gerichtet sind, da diese maßgeblich für das Signalbild des Fahrzeugs sind (vgl. auch StVR Kommentar Hentschel, 38. Auflage zu § 49 a StVZO, Rn 4). Folgerichtig ist somit, dass die weiteren "lichttechnischen Einrichtungen" wie Handlampen, Warndreiecke, Warnleuchten, Handlampen und Innenbeleuchtungen von KOM eben keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO sind. Genauso verhält es sich auch mit den Innenbeleuchtungen von anderen Fahrzeugen als KOM. Diesbezügliche spezielle Vorschriften für Innenbeleuchtungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohnehin nicht erlassen. Dies gilt auch für europäische Vorschriften. Hier sind nur die 2001/85/EG und die ECE-Regelung 107 für die Innenbeleuchtung in KOM einschlägig. Ein Verstoß gegen § 49 a StVZO ist hinsichtlich von Innenbeleuchtungen, sofern die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind, somit faktisch nicht möglich. Folgerichtig ist in sofern auch die Interpretation des § 49 a Abs. 1 StVZO, wonach lichttechnische Einrichtungen "an" und nicht "in" Kfz gemeint sind (siehe auch StVZO Kommentar Kirschbaum, zu § 49 a StVZO, Rn 9).

 

Innenbeleuchtungen

Es gibt aber auch in den Fahrerkabinen (Lkw) oder Fahrgasträumen von Pkw angebrachte Zierleuchten, deren Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen gerichtet sind. Solche sind dann den Innenbeleuchtungen zuzuordnen, da sie nur die Fahrerkabine ausleuchten bzw. verzieren sollen. Diese, zumeist farbigen Lämpchen, bleiben während der Fahrt oftmals eingeschaltet, um ein heimisches Ambiente zu erzeugen oder weil es einfach gefällt. In diesem Zusammenhang kommt es dann immer wieder zu Anzeigenfertigungen oder Verwarnungsgeldangeboten wegen eines Verstoßes gegen § 49 a StVZO, da hierin eine unzulässige lichttechnische Einrichtung erkannt wird. Leider ist festzustellen, dass diesbezügliche Anzeigen auf Grund der wirklich komplizierten Rechtslage auf Fehlinterpretationen der gesetzlichen Vorschriften beruhen und somit oftmals rechtsfehlerhaft oder sogar ungerechtfertigt sind. Einschlägige Vorschrift ist dann § 30 StVZO. Tatbestandlich wäre hier nämlich nachzuweisen, dass durch den Anbau und die Verwendung der Innenbeleuchtung zu Zeiten, in denen Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 StVO), die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen erhöht ist (Gefahrenerhöhung). Wobei dann auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO vorliegt. Tatbestandsmäßig wäre auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Hier läge dann ein einschlägiger Verstoß gegen § 1 StVO vor.

 

Im Gegensatz zu denen in § 49 a StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen, dienen Innenbeleuchtungen der Beleuchtung der Fahrerkabine und sind somit nicht für das Signalbild verantwortlich. Hierbei dürfen die Lichtaustrittsöffnungen jedoch nicht unmittelbar nach Außen gerichtet sein, da dadurch das Signalbild beeinträchtigt werden kann und nach allgemeiner Rechtsmeinung damit eine unzulässige lichttechnische Einrichtung i. S. d. § 49 a StVZO vorliegt.

 

Da, wie bereits festgestellt, bezüglich der Innenbeleuchtungen an anderen Kfz als KOM keine expliziten Vorschriften erlassen wurden, sind für Innenbeleuchtungen weder bestimmte Farben, noch eine Mindest- oder Maximalleuchtkraft oder bestimmte Arten der Leuchtmittel vorgeschrieben. Ebenso ist nicht vorgeschrieben, dass Innenbeleuchtungen während der Fahrt auszuschalten sind. Der Kraftfahrer darf jedoch durch eingeschaltete Innenbeleuchtungen in seiner Sicht, beispielsweise durch Blendungen oder Spiegelungen, nicht beeinträchtigt werden und die Leuchtkraft darf das Signalbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit der Innenbeleuchtung lässt sich somit nur aus § 30 StVZO ableiten. Als Auffangtatbestand kann nur § 23 StVO herangezogen werden. Wenn auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkannt wird, dann liegt neben einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 30 StVZO, ebenfalls ein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor. Rechtsfolge ist dann ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkte. Die Gefahrenerhöhung ist jedoch anhand des bestimmten Einzelfalls zu begründen.

 

Fazit:

Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen i. S. d. § 49 a StVZO. Nach derzeitigem Rechtsstand steht einer farblichen Gestaltung insofern nichts entgegen. Sie kann auch während der Fahrt eingeschaltet sein, solange der Fahrer in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wird und ein sicheres Führen auch unter den Voraussetzungen des § 17 StVO gewährleistet ist. Zu beachten ist aber, dass die Anbringung der Innenbeleuchtung so zu erfolgen hat, dass die Lichtaustrittsöffnungen nicht nach außen weisen, womit das Signalbild beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten. Auch ist die Intensität der Innenbeleuchtung zu berücksichtigen.

Bearbeitet von noprob
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was willste jetzt genau damit sagen?

 

aussentürgriffbeleuchtungen haben nichts mit der innenraumleuchte zu tun...

dennoch leuchten sie nach aussen und KÖNNTEN das leuchtbild im verkehr beeinflussen.

 

ach ja... auch der umbau der tachobeleuchtung ist GAAAAAANZ streng genommen unzulässig.

 

da bei der hersteller-fahrzeugabnahme der tacho abgenommen wurde, und zwar ohne modifikationen.

 

elektrische einrichtungen im kfz brauchen auch ein prüfzeichen oder ce zeichen...

beim conrad wennste dir ein kfz-thermometer kaufst ist ein e-prüfzeichen sowie ein ce zeichen vorhanden.

funkFB nachrüstsetz haben ein e-prüfzeichen sowie ce-zeichen.

und das gleiche auch bei autoradios und endstufen.

 

die sind nur zum betrieb erlaubt wenn keine modifikationen vorgenommen sind.

steht sogar beim conrad-thermometer.

 

ergo... tachoLEDumbau lässt die erlaubnis erlöschen.

 

ach ja.... NUR WEIL der TÜV dazu nix sagt, heissts nicht dass es erlaubt ist.

keiner hat jeden § im kopf und zerlegt das auto bis aufs letzte...

 

hab seit 8 jahren LEDs im tacho, und komm jedes mal durch n tüv!

 

gruß

H22A7 , ATR Getriebe , ohne Klima (-17kg) , Fensterheber hinten raus (-2,5kg) ,
ExedyStage1 Clutch Fidanza Flywheel (-6kg), ATR Hupen verbaut (-0,5kg),
ATR Kupplungsbetätigung (-1,5kg), Getriebeschaltarm erleichtert (-0,5kg),
ATR Schalthebel verbaut (-0,8kg), Teil-Auspuffisolierung entfernt (-1kg),
ATR Bremssattelhalter (+0,4kg), 300x28 Scheiben (+ca2kg),
Bitumen fast restlos entfernt (-8,7kg) === 1187kg Leergewicht

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  • 1 Monat später...

Seid gegrüßt,

 

habe mich extra für dieses Thema kurz mal registriert und sorry, wenn ich euch jetzt kurz den Zahn ziehen muss.

 

Die ABE oder das Teilegutachten (alleine das sollte jemanden stutzig machen) ist eine Fälschung, die irgendjemand zum Verkauf solcher Xenon-Nachrüstsysteme entworfen hat.

 

Man erkennt, wie schon beschrieben, die Fälschung einmal daran, dass die Überschrift "Allgemeine Betriebserlaubnis" lautet, zwei Zeilen weiter unten, aber von einem "Teilegutachten" geredet wird.

 

ABEs können Abnahmepflichtig sein, müssen aber nicht. Teilgutachten sind IMMER Abnahmepflichtig nach §19.3 StVZO. Das wäre auch schon der 2. Fehler, wobei es sicherlich noch mehr gibt.

 

Falsch ist auch die Annahme, das an Fahrzeugen, die vor dem 01.07.2000 erstmals zugelassen wurden, eine automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage nicht nachgerüstet werden muss, wenn man Xenonbrenner nachrüstet.

 

Bin auf das Thread durch Google und einem akutellen Fall bei uns in der Prüfstelle gestossen. Auf die Fälschung wurden wir per interner Mitteilung hingewiesen. Übrigens haben, laut dem Kunden, mehrere Polizisten die offentsichtliche Fälschung nicht erkannt.

 

An eurer Stelle würde ich den Kit wieder ausbauen und den entsprechenden Händler kontaktieren und mein Geld zurückfordern (evtl. per Anwalt) oder hoffen dass der Schwindel niemals auffällt und weiter ohne Betriebserlaubnis fahren. Allerdings nimmt euch dann die Haftpflicht in Regress, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall vermieden hätte werden können, wenn das Orginal-Halogenlicht eingebaut gewesen wäre (Viel Spass).

 

Ich persönlich finde es schade, dass Xenon solch hohe Auflagen hat, da es offensichtlich die Sichtverhältnisse verbessert. Allerdings ist die Gefahr der Blendung des Gegenverkehrs natürlich sehr hoch.

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  • 1 Jahr später...

Moin Jungs,

 

hab mir ein H7 4300K Kit besorgt und heute mal unter die Motorhaube geschaut.

Kann mir mal bitte jmd Bilder posten, wo Ihr die Steuregeräte untergebracht habt!

 

Irgendwie hab ich gerade keinen richtigen Platz gefunden wo man so ohn e weiteres ran kommt, die Steurgeräte halbwegs vor Wasser und neugierigeren Blicken geschützt sind. ^^ :D

 

Danke und fröhlichen rutsch ins neue Jahr!

Loud exhausts = police magnet :cool:
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Wegen 4300K wird dich keienr anhalten. Mittlerweile fahren alle Neuwagen mit 4300K Xenon durch die gegend und blenden mehr wie unsere nachgerüsteten. Zum TÜV würd ich die allerdigns wieder entfernen und deshalb net das halbe Auto zerlegen wollen nur um an die Steuergeräte zukommen...

 

 

 

 

Accord TYPE-R

Project Tourenwagen

 

 

 

 

 

Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgends davor steht und angst hat es aufzuschließen - Walter Röhrl

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  • 3 Jahre später...
Hallo, bin heute zufällig über diesen Beitrag gestolpert. Fand die Anleitung ziemlich interessant und habe überlegt dieses auch an meinem auto zu tun. Leider kann man ( oder nur ich?) die Bilder nicht mehr sehen. Besteht die Möglichkeit diese sichtbar zu machen?
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