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"Kaufe Auto"-Visitenkartenwerbung gerichtlich verboten :)


kaefergarage.de

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Endlich! Kennt Ihr das nicht auch? Ihr kommt vom Einkaufen oder sonst woher ans eueren heiss geliebten Accord und der Ar*** platzt, weil wieder so ein Hans eine Visitenkarte eine Supertollen Autoankäufers hinter den Wischer oder zwischen die Zierleisten gesteckt hat? Damit ist es nun vorbei!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden: Werbung muss genehmigt werden :)

 

Visitenkarten-Werbung von Gebrauchtwagenaufkäufern an Autos nur nach Genehmigung erlaubt

 

Werbung stellt genehmigungspflichtige Sondernutzung dar - Gericht verhängt Geldbuße in Höhe von 200,- Euro

Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Verteilung von Handzetteln in Form von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken zu gewerblichen Zwecken durch Befestigung der Karten an parkende Autos auf einem öffentlichen Parkplatz als Sondernutzung angesehen werden könne.

 

Amtsgericht verhängte Geldbuße

Das Amtsgericht Moers hatte dies so beurteilt und gegen einen Betroffenen, der keine entsprechende Genehmigung hatte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200, - Euro verhängt. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das OLG Düsseldorf.

 

OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des AG Moers

Das OLG verwarf das Rechtsmittel und führte aus, dass nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW ordnungswidrig handele, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW sei die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedürfe.

Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liege nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt werde. Diese Zweckbindung des Gemeingebrauchs sei diesem immanent. Kein Gemeingebrauch liege vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 StrWG NRW). Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung sei danach der Zweck der Straßenbenutzung, führte das OLG aus.

Die Zweckbestimmung des öffentlichen Parkplatzes beinhalte den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs. Die Zweckbestimmung werde nicht durch den Umstand, dass der Platz zum Abstellen von Personenkraftwagen dient, in Richtung auf eine vermeintlich zulässige mittels Anbringens von Handzetteln erfolgende Werbung für einen Gebrauchtwagenhandel erweitert.

 

Wird der Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, liegt kein Gemeingebrauch vor

Die Grenzen des Gemeingebrauchs werden in aller Regel überschritten, wenn öffentlicher Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, führte das OLG Düsseldorf weiter aus.

 

Genehmigungspflichtige Sondernutzung

Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stelle eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgehe und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken diene.

 

Erhöhter Reinigungsaufwand

Überdies führe die Befestigung von Werbekärtchen an die parkenden Fahrzeuge, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verantwortlichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beeinträchtigungen wegen des erhöhten Reinigungsaufwands.

Quelle: www.kostenlose-urteile.de

 

 

 

Sehr schön *daumenhoch* Ich für meinen Teil warte jetzt nur darauf, dass ich wieder eine Karte klemmen habe *harrharrharr*

Wer Initiative zeigt, bekommt meistens auch den Auftrag!

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Von Halter selber.weil bei meinem Kollege haben die auch sowas drauf gemacht auf Scheibe und er war im Urlaub und hier hat es paar Tage geregnet und danach nur Sonne usw.als er wieder Kamm klebte es wie sau und der hat schon einige Zeit verbracht um es abzumachen:-)

http://i52.tinypic.com/29pxf2b.jpg

Civic Coupe Ej6 PRO-TEC Bj98 *crashed*

Accord Coupe CG4 Bj12.2000 *sold*

Accord Coupe CG2 Bj 05.2002 *sold*

Legend KB1 Bj.08.2006

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Tach

 

Wenn man die typen auf der Straße erwicht wie sie dir dein Auto damit vollbappen und du sie dann auch noch Anmachst, dann werden die richtig wütend und beschimpfen dich...:motz:

 

Die sind so Doof, das sie die Karten sogar an neue Autos klemmen, als wenn einer seinen 2 jahre alten Wagen an solche Wald und Wiesen Händler verkaufen würde:wall::wall:

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was machen die vw golf fahrer denn nun mit ihren sammelheftchen?
http://www.world-of-smilies.com/wos_schilder/00000720.gifhttp://www.world-of-smilies.com/wos_Schilder2/heildir2.gif

 

so, mal im ernst.....

 

bestraft wurde der kartenverteiler nicht, weil er die karten verteilte, sondern weil er keine genehmigung zum verteilen der karten hatte....

 

ein kleiner, aber wichtiger unterschied.

 

bei uns in berlin stellt solche dinger die straßenverkehrsbehörde in zusammenarbeit mit dem tiefbauamt aus. in anderen bundesländern mag das anders sein.

bisher handelte es sich allerdings um warenträger vor ner verkaufsstelle, aufstellen von werbeflächen usw.

ob schon mal so ein kartenverteiler vorstellig geworden ist, entzieht sich meiner kenntnis....

 

 

dieses gesetz ist mal wieder gut gedacht, blos schlecht gemacht...http://www.world-of-smilies.com/wos_ugly/l047.gif

Nein! Ein Tourer ist kein Kombi!
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Was ich aus dem Text nicht verstehe .. von wem braucht er die Sondergenehmigung? Von irgendeinem Straßensonstwasamt... oder vom halter selber?

 

 

Vom Straßenbauamt. Du selbst kannst erstma nix gegen tun, ausnahme: Ein sichtbares "Werbung einstecken Verboten! - Schild" :)

http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\reddok\becklink\1002644.htm&pos=1&hlwords=iv-4%C3%90rbs25%2f10#xhlhit

 

LG

Bearbeitet von fallen

Immer die Socke druff! http://images.spritmonitor.de/389426.png

 

Verkaufszahlen alleine waren noch nie ein Garant für gute Qualität. Auf den Trabbi musste man auch 2 Jahre und mehr warten...

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