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Floaten!?


CG2-Ulm

Empfohlene Beiträge

Kennt sich jemand damit aus bzw. hat das gemacht oder weis eine Homepage die mehr infos hergiebt?(

Beim Floaten soll es darum gehen die scheiben mit einer Flüssigkeit zu fluten die dann aushärtet und dadurch eine tönung der Scheibe verursacht! Damit soll es moglich sein zu einem bestimmten Prozentteil auch die Front- bzw. Seitenscheiben zu tönen...hab ich zumindest gehört :cool:

 

Hier was ich in nem anderen Forum gelesen hab...:kaffee:

Gibts auch Kratzbeständig (bei Hunden oder Kinder) absolut Top aber im Normalfall sollte ne neue zumindest Frontscheibe rein bei Kompletttönung, wird dann auch Teils über Versicherung gemacht aber man muss trotzdem noch n haufen dazu bezahlen.Preis is aber sehr unteschiedlich kommt aufs Auto drauf an wollten das nämlich auch mit ins Programm nehmen.Gibts auch net überall aber fängt in der Regel bei 400-500€ an...

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...und bei werksseitig getönten Scheiben (was Honda ja hat) ist es verboten. Die Verglasung muss komplett ausgebaut werden (denk an die Dichtungen und Kosten für den Wiedereinbau) um sie zu Fluten.

 

- Gesetzlich ist (wie bei Folien) eine Mindestdurchlässigkeit von 75% gefordert (bei Honda haben die Scheiben werksseitig schon ca. 10 % Tönung, also sind noch 15% machbar)

- die Seitenscheiben beim Fahrer und Beifahrer zu tönen sind (laut Gesetz) in Deutschland grundsätzlich verboten (ABE und Versicherungsschutz erlischt)

- Die Frontscheibe darf garnicht getönt werden (egal, welche Technik), dann kannst Du gleich mit Sonnengläser fahren ;)

- Selbst die Sonnenblendstreifen dürfen nicht mehr als 15 % der Gesamtscheibenfläche ausmachen

 

Das geflutete Scheiben kratzfester sind stimmt auch nicht. Sie sind zwar nicht so empfindlich wie Folie, aber trotzdem empfindlich (gab schon Fälle, dass sie durch Unachtsamkeit - Lumpen nicht ganz sauber zum Putzen - verkratzt wurden oder durch Steinchen zwischen Dichtung und Scheibe innen - das kennen wir alle und bei Tönung sieht man es noch besser)

Nachteil: Folie ist besser wieder zu entfernen ! Ausbessern ist nicht so einfach wie bei Folie...

 

 

Les dir dazu mal diese Threads im Nissan-Forum durch: http://www.nissanboard.de/thread.php?threadid=34081&sid=

 

 

Hier mal was vom BMV:

Aufbringen von Folien auf Scheiben von Fz. BMV/StV 11/36.16.03 vom 27. 5.1986, VkBl S 306 (mit den Obersten Landesbehörden abgestimmte Verlautbarung):

 

1 Werden auf Scheiben von Fz nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach § 19 Abs 2 die BE, es sei denn, für die Folie ist eine BG nach § 22a Abs 1 Nr 3 erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt u die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.

 

Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für Seiten- u Heckscheiben. Durch das nachträgliche Aufbringen von Folien kann die nach § 40Abs 1 vorgeschriebene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens u der optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten- u Heckscheiben sind für die Sicht des FzFührers von Bedeutung (§ 40Abs 1 Satz 3), so daß auch für diese Scheiben die optischen Eigenschaften gefordert werden müssen.

 

2 Die Notwendigkeit einer BG für Folien ergibt sich aus § 22a Abs 1 Nr 3. Danach sind Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40Abs 1) bauartgenehmigungspflichtig. Als Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten auch glasähnliche Stoffe (hart oder weich eingestellte Kunststoffe), vgl Nr 1.3 der TA an Sicherheitsglas, VkBl-Verlautbarung 1974, S 423.

 

Anträge auf Erteilung einer ABG sind beim KBA, Flensburg, zu stellen. Zuständige Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund- Aplerbeck (§ 4 Nr 3 FzTVO, BGBl 1960I S 782) (jetzt § 5 FzTV).

 

3 Der FzFührer hat einen Abdruck der BG für die Folie mitzuführen u bei Kontrollen auszuhändigen. Diese Mitführpflicht entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im FzSchein vorliegt.

 

4 Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen sie nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen u zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind (vgl § 22a Abs 2 sowie § 69a Abs 2 Nr 7, § 23 StVG).

 

Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach § 19 Abs 2 die BE, wenn an dem betreffenden Fz eine Folie verwendet wird, die nicht bauartgenehmigt oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen ist oder deren Abnahme – falls eine solche vorgesehen war – nicht erfolgte. In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue BE unter Beifügung des Gutachtens eines aaSoP über den vorschriftmäßigen Zustand des Fz beantragt werden. Außerdem ist bei der Zulassungsstelle die Erteilung einer EinzelBG unter

Beifügung eines Gutachtens der zust Prüfstelle zu beantragen (§ 13 FzTVO) (jetzt § 11 FzTV).

 

5 Die BG für Folien ist ab 1. 10. 1986 erforderlich. Folien, die von diesem Zeitpunkt ab vertrieben werden, müssen bauartgenehmigt sein.

Wer Initiative zeigt, bekommt meistens auch den Auftrag!

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Ok Danke!

Ich hab mal ein Bericht gesehen im Fernsehen in dem sie die kompleten Scheiben so getönt haben...aber halt rundrum glaub nur 15% und damals hies es, es sei so erlaubt!:( Deshalb wollt ich mich mal informieren weil es echt klasse Aussah...

PS: Die Werkseitige tönung der scheiben bei Honda gilt das für alle Modele und wenn ja ab welchem Baujahr?

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