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USA Auto Zulassung....bräuchte Info


Motzi21

Empfohlene Beiträge

Hi Leute,

vielleicht kennt sich ein oder anderer in diesem Bereich aus. Es geht darum, ein Kollege hat sich ein BMW 645 aus USA gekauft und hat den in Litauen angemeldet. Jetzt möchte er den Wagen hier in Deutschland anmelden, was muss man alles machen, um den Wagen hier anmelden zu können. Die Scheinwerfer und die Rücklichter sind schon von deutschem Model eingebaut. Bräuchte halt komplett Info, von A bis Z wie sowas geht, denn dieses Thema habe ich mir auch schon oft durch den Kopf gehen lassen.

Danke schon mal im Voraus.

Gruß

Honda Civic EC8 *crashed*

Toyota Corolla *halbes Jahr im Besitz ---verkauft*

Honda Accord CD7 *motorschaden ---verkauft*

BMW 335i *verkauft*

Honda Accord CG2 *verkauft*

Lexus GS450h *verkauft*

Honda Accord CM8 *verkauft*

Lexus IS-F *aktuell*

 

 

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Ich weis nur das de Tüv und asu alles neu machen musst. Es muss ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt werden und da musste glaub ich auch zur Dekra das die den begutachten.

 

Aber es gibt hier noch andere die sich besser auskennen.

 

Ich denke mal Vette könnte dir helfen der fährt de corvett. Die ist ja eigentlich auch net ganz deutsch.

>>>Antworten - Zitieren - Bearbeiten ? So geht's<<<

 

Def. Leistung:

Leistung gibt an, wie schnell man gegen die Wand fährt..... Drehmoment, wie fest.
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Für die Zulassung bzw. Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen benötigt er ein Datenblatt für das Fahrzeug. Aus den USA sollte ein Title vorliegen und der Wagen wurde ja schließlich in Litauen auf Grund irgendwelcher Daten zugelassen.

Aufgrund dieser Papiere wird das Fahrzeug untersucht und durch eine Vollabnahme die deutschen Papiere ausgestellt, die er für die Zulassung benötigt.

Eine AU-Bescheinigung ist zum Vollgutachten insofern nicht nötig, wenn es das Fahrzeug auch auf dem deutschen Markt zu kaufen gab. Hat er eine, um so besser.

 

Da Litauen seit 2004 zur EU gehört, sollte keine Verzollung bei der Einführung anfallen.

 

Sonst wüsste ich nicht, was noch benötigt wird.

 

Hier weise ich aber noch auf die Website des TüV Süd hin, der dieses Thema ordentlich erläutert und ein Gang zu seiner Zulassungsstelle lässt sich sicher nicht vermeiden, um zu sehen, was die FZV noch fordert. Zutreffend ist der §7 der FZV

§ 7 FZV Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat

(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebenen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

Wer Initiative zeigt, bekommt meistens auch den Auftrag!

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