Hallo Leute!
Ich hatte eine Zeit lang die gelben/orangen Lampen als Standlicht bei mir auch drin. Da ich Paar Punkte in Flensburg schon habe und ich nur noch bis Februar nächsten Jahres warten muss, bis die alle weg sind, habe ich die Lampen wieder durch weiße ersetzt, damit ich meinen Kontostand nicht erhöhe. Wie der "ich eben" hier wegen dem 5'er BMW geschrieben hat, habe ich auch gedacht, dass wenn das direkt vom Hersteller kommt, auch erlaubt ist. Da ich mir nicht 100 %-ig sicher war, habe ich mich direkt an den TÜV NORD gewendet mit den selben aussagen, wegen 5-er BMW und auch dem neuen Gelendewagen von Volvo.
So Leute, hier die Original-Aufklärung von TÜV NORD:
BMW hat für die Fahrzeugtypen der 5er und 7er Reihe im Rahmen der EG-Typgenehmigung (und auch einige Lkw-Typen wurden so genehmigt...) vorn am Fahrzeug Seitenmarkierungsleuchten freigegeben bekommen, die auch geringfügig gelbes Licht nach vorn abstrahlen.
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und ein Genehmigungszeichen für die jeweilige Leuchtenart tragen.
Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.
In Nordamerika ist vorgeschrieben, das Fahrzeuge vorn mit gelben Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein müssen. Dazu werden üblicherweise die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger benutzt, die mit Zwei-Faden-Glühlampen ausgerüstet sind. Auch auf unseren Straßen sind gelegentlich Fahrzeuge mit gelben vorderen Begrenzungsleuchten zu sehen. Dies ist jedoch nicht zulässig : Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten für den Anbau der lichttechnischen Einrichtungen die Anforderungen der ECE-Regelung 48. Darin sind gelbe oder orangefarbige Begrenzungsleuchten nicht vorgesehen.
Die Verkehrsministerien der Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen haben uns angewiesen, im Rahmen der Hauptuntersuchungen (HU) unzulässige Veränderungen oder Anbauten von lichttechnischen Einrichtungen als "Erheblichen Mangel" (EM) einzustufen. Das bedeutet, die lichttechnischen Einrichtungen müssen in Ordnung gebracht und das Fahrzeug muss zur kostenpflichtigen Nachprüfung vorgeführt werden.
mit freundlichen Grüßen
TÜV NORD Mobilität
Also Kollegen, wer noch Fragen hat, bitte direkt an den TÜV NORD wenden!