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Sonntagsfahrverbot


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„Sonn- und Feiertags-/Ferienfahrverbote in Deutschland“

In vielen Staaten Europas besteht an Sonn- und/oder Feiertagen. In Deutschland sieht die Straßenverkehrsordnung (§ 30 Sonn- und Feiertagsfahrverbot) und die Ferienreiseverordnung Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge vor.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Wann gilt es?

An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr. Feiertage im Sinne des § 30 StVO Absatz 3 sind:

  • Neujahr,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Tag der Arbeit (1. Mai),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
  • Anhalt und Thüringen,
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • 1. und 2. Weihnachtstag.

Wo gilt es?

Für das gesamte Straßennetz in Deutschland.

Ferienreisefahrverbot

Wann gilt es?

An allen Samstagen in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August von 7:00 bis 20:00

Wo gilt es?

In Deutschland auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beide Fahrtrichtungen. Die betroffenen Straßen sind in § 1 der „Verordnung zur Erleichterung des Verkehrs auf der Straße“ veröffentlicht (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ferreisev_1985/gesamt.pdf)

Sonn- und Feiertagsfahrverbot und Ferienreisefahrverbot

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

  • Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
  • Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit Sattel-Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t
  • Kombinationen nach Art von Sattelkraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.

Personenkraftwagen, die aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers auch dem Fahrverbot.

Welche Fahrzeuge sind befreit?

  • Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst,
  • soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist
  • Fahrzeuge des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
  • Folgende Fahrzeugarten:
    • Zugmaschinen, die bestimmungsgemäß ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
    • Sattelzugmaschinen ohne Sattelanhänger
    • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zulässigen Gesamtgewichts
    • beträgt
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B.
    • Ausstellungs-, Film-, Rundfunkübertragungsfahrzeuge)

Diese Zusammenstellung der Fahrzeugarten beruht auf vorliegenden Informationen, die von einigen Straßenverkehrsämter herausgegeben wurden. Im konkreten Einzelfall wird eine Abstimmung mit dem zuständigen Straßenverkehrsamt dringend empfohlen.

Welche Verkehre sind ausgenommen?

  • kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
  • die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen

Wegen der vielen Zweifelsfragen aus der täglichen Praxis der Unternehmen und auch der Kontrollbehörden hat das Bundesverkehrsministerium aufgelistet, welche Lebensmittel als frisch oder leichtverderblich im Sinne der StVO anzusehen sind:

1. Frische Milch und Milcherzeugnisse:

Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch und Werkmilch gelten als frisch, wenn sie gekennzeichnet sind als "Rohmilch", "Vorzugsmilch", "pasteurisiert" oder "hocherhitzt"; sie gelten als haltbare Produkte, wenn sie gekennzeichnet sind mit "ultrahocherhitzt, "sterilisiert" oder "H" + Milchsorte.

Frische Milcherzeugnisse:

Erzeugnisse aus Sauermilch, Joghurt, Kefir, Buttermilch, Sahne, Milch- oder Molkenmischungen sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen gelten als frisch, wenn die Kennzeichnungshinweise keine Angabe der Wärmebehandlung enthalten; sie gelten als haltbare Produkte, wenn sie gekennzeichnet sind mit "ultrahocherhitzt", "sterilisiert", "wärmebehandelt" oder "H" + Produktbezeichnung. Milch, Milcherzeugnisse und Milchrückstände zu Futterzwecken bei Erzeugerbetrieben gelten immer als frisch.

2. Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse

Als frisch gelten frisches Fleisch (nicht jedoch in tiefgefrorenem Zustand), frische Fleischerzeugnisse (das sind alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse). Als nicht unter den Begriff "frisch" fallende Fleischerzeugnisse sind folgende nicht kühlungsbedürftige Produkte anzusehen: länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste (z.B. Salami), länger gereifte Rohware (z.B. Rohschinken)

3. Frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse

Als frische Fischerzeugnisse gelten ganze oder bearbeitete Fischerzeugnisse (einschließlich Vakuumverpackung und Verpackung unter Schutzglas), die lediglich gekühlt sind. Bearbeiten sind Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern, die die Fischerzeugnisse in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändern.

Als frisch gelten weiterhin lebende Muscheln, lebende Fische aus Aquakultur, Krebs- und Weichtiere, sofern sie nicht unter den Begriff "frische Fischerzeugnisse" fallen, da sie bereits an Bord gekocht wurden (beispielsweise Krabben), sonstige Fischerzeugnisse, die in mikrobieller Hinsicht leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei ständiger Kühlung erhalten werden kann. Dies sind z.B. Feinkostsalate mit Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe.

Nicht als frisch gelten: Anchosen, Marinaden, Räucherfischprodukte, pasteurisierte oder sonst haltbar gemachte Erzeugnisse.

4. Leichtverderbliches Obst und Gemüse

Darunter fallen alle Arten von Obst und Gemüse (verpackt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August verladen werden). Fruchtsäfte, Fruchtkonzentrate, Fruchtpüree, Obstpulpe und Obstmark sind unter der Voraussetzung eines sachgemäßen Transports nicht als leichtverderblich einzustufen und unterliegen daher dem Sonntagsfahrverbot.

Wer erteilt Ausnahmegenehmigungen?

In dringenden Fällen können Ausnahmen (Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag oder Dauerausnahmen für einen längeren Zeitraum) erteilt werden. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Die Ausnahmen müssen getrennt für das „Sonn-und Feiertagsfahrverbot“ und für das „Fereienreisefahrverbot“ beantragt und begründet werden, da Beurteilung nach unterschiedlichen Kriterien erfolgt.

Folgende Gründe können für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung maßgebend sein:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise

und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl Sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung

für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Für Fragen und weitere Informationen zum Thema „Sonn- und

Feiertags-/Ferienfahrverbot“ können Sie sich wenden an:

Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen

Sentmaringer Weg 61 | 48151 Münster

Ansprechpartnerin: Christiane Leißing

Telefon 0251 707-329 | Telefax 0251 707-383

Ansprechpartnerin: Beate Schleicher

Telefon 0251 707-208 | Telefax 0251 707-376

E-Mail verkehr@ihk-nordwestfalen.de

Stand: April 2006

Quelle: http://www.ihk-nordwestfalen.de/verkehr_logistik/bindata/Merkblatt_fahrverbote.pdf

Wer Initiative zeigt, bekommt meistens auch den Auftrag!

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